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   OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20 (https://dejure.org/2020,16277)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27.05.2020 - 1 M 55/20 (https://dejure.org/2020,16277)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 1 M 55/20 (https://dejure.org/2020,16277)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 940
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ( BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 33, m. w. N. ).

    Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 34 und dem Hinweis, dass dies für den Bereich der Bundesbeamten inzwischen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV ausdrücklich normiert ist; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O. ).

    Die stattdessen erfolgte Abforderung von Anlassbeurteilungen war rechtlich weder geboten und daher unzulässig, noch hat dies einen nennenswerten praktischen Vorteil geboten, da deren Erstellungszeitpunkt dem Regelbeurteilungsstichtag weitgehend angenähert ist und damit die Regelbeurteilung zum Stichtag "31.03.2018" in unzulässiger Weise entwertet ( vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 45 ).

    Auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren ( BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 37 ).

    Mögliche "Anlässe" und Konstellationen, in denen sich - auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem - der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind ( siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 37, 42, 43 ) z. B.,.

    Der in Ziffer 3.2 Satz 1 lit. d) BeurtRL MJ 2007 wie auch in Ziffer 8.2 lit c), bb) BeurtRL MJ 2019 gewählte Zeitrahmen von zwei (bzw. anderthalb) Jahren ist bereits für sich genommen zu kurz, weil er die Erstellung von Anlassbeurteilungen vorgibt, ohne dass dies nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich zwingend geboten ist, und entwertet damit das besondere Gewicht von zuvor erstellten Regelbeurteilungen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 45 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2019 - 1 M 145/18

    Abbruch eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens; Vorliegen eines sachlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Sie vermögen auch Aufschluss darüber zu geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird ( BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris; OVG LSA, Beschluss 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, und Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, jeweils juris [m. w. N.] ).

    Dementsprechend, d. h. verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 2 GG folgend und zugleich aus der einfachgesetzlich in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA normierten Regelbeurteilungspflicht resultierend darf der Dienstherr bei seiner Auswahlwahlentscheidung nicht ausschließlich die jeweils "aktuell(st)en" Anlassbeurteilungen zugrunde legen, sondern hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - überdies zumindest die letzte Regelbeurteilung zu berücksichtigen ( OVG LSA, Beschluss 3. Januar 2019, a. a. O. ).

    Demgegenüber soll die Regelbeurteilung - für alle Beamten bzw. Richter gleichmäßig - die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfassen ( zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss 3. Januar 2019, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Der sich danach ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

    Der Senat erachtet bei Richtern im Richterverhältnis auf Lebenszeit einen Beurteilungsrhythmus von fünf Jahren als noch ausreichend, um bei einer regelmäßigen Dienstzeit von 35 bis 40 Jahren ein im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA "regelmäßiges" und im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zudem ein grundsätzlich hinreichend aktuelles Leistungsbild zu erlangen ( siehe insoweit bereits: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris Rn. 37 ).

    Dass die Zuständigkeit für Rechtsgebiete wechselt, rechtfertigt grundsätzlich keine andere Betrachtungsweise, da die Wertigkeit richterlicher Tätigkeit - jedenfalls innerhalb derselben Besoldungsgruppe - prinzipiell gleich ist ( OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010, a. a. O. Rn. 36 ).

    Genügt bei Richtern im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein Beurteilungsrhythmus und damit der Beurteilungszeitraum von fünf Jahren den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG und § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA i. V. m. § 3 Satz 2 LRiG LSA, folgt hieraus zugleich, dass die über die Richter erstellten Regelbeurteilungen grundsätzlich hinreichend aktuell sind, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt ( siehe schon: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010, a. a. O. Rn. 37; auf gleicher Linie: BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 3 CE 16.2288 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 13. März 2010 - 3 CE 12.2130 -, juris Rn. 27, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 CE 09.3208 -, juris Rn. 15 f. [vier Jahre betreffend] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 M 81/19

    Begründungstiefe bei einer von einer Anlassbeurteilung abweichender Beurteilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Denn vorangehende Anlassbeurteilungen müssen - im Gegensatz zu Beurteilungsbeiträgen - ohne inhaltliche Änderung als konstanter Faktor in die ihnen nachfolgende Regelbeurteilung Eingang finden ( OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 15 m. w. N. ).

    Je häufiger Anlassbeurteilungen erstellt werden oder je länger sich diese - wie im gegebenen Fall - auf einen regelzubeurteilenden Zeitraum erstrecken, desto mehr engen sie die Beurteilungsfreiheit des Regelbeurteilers, der überdies nicht mit dem Anlassbeurteiler übereinstimmen muss, ein mit der Folge, dass Anlassbeurteilungen das Ergebnis einer Regelbeurteilung - entgegen Sinn und Zweck eines Regelbeurteilungssystems - maßgeblich präg(t)en ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019, a. a. O., Rn. 16 ff., und zum Vorstehenden insgesamt Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O. ).

    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da er im gegebenen Fall keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen könnte ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.] ).

  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 3 CE 09.3208

    Aktualität von dienstlichen Beurteilungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Genügt bei Richtern im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein Beurteilungsrhythmus und damit der Beurteilungszeitraum von fünf Jahren den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG und § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA i. V. m. § 3 Satz 2 LRiG LSA, folgt hieraus zugleich, dass die über die Richter erstellten Regelbeurteilungen grundsätzlich hinreichend aktuell sind, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt ( siehe schon: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010, a. a. O. Rn. 37; auf gleicher Linie: BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 3 CE 16.2288 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 13. März 2010 - 3 CE 12.2130 -, juris Rn. 27, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 CE 09.3208 -, juris Rn. 15 f. [vier Jahre betreffend] ).

    Vielmehr hätten die gemäß den BeurtRL MJ 2007 bereits zum Stichtag "31.03.2018" zu erstellenden Regelbeurteilungen (Ziffer 18 Satz 1, 20 BeurtRL MJ 2019) der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O.; auf gleicher Linie: BayVGH, Beschluss vom 8. März 2010, a. a. O. ).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ).

    Sie vermögen auch Aufschluss darüber zu geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird ( BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris; OVG LSA, Beschluss 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, und Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, jeweils juris [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen ( BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.] ).

    Diese sich auf die dienstliche Beurteilung von Beamten beziehende Rechtsprechung ( zudem: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - und 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, jeweils juris ) unterliegt in Bezug auf Richter im Richterverhältnis auf Lebenszeit, insbesondere denen im Eingangsamt, einer Modifikation, was den Zeitraum zwischen dem Beurteilungsstichtag bei Regelbeurteilungen und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung betrifft, wenn - wie hier (fünf Jahre) - ein über drei Jahre hinausgehender Regelbeurteilungszeitraum durch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften bestimmt ist.

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt u. a. voraus, dass diese zeitlich aktuell sind ( BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 34 m. w. N. ).

    Diese sich auf die dienstliche Beurteilung von Beamten beziehende Rechtsprechung ( zudem: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - und 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, jeweils juris ) unterliegt in Bezug auf Richter im Richterverhältnis auf Lebenszeit, insbesondere denen im Eingangsamt, einer Modifikation, was den Zeitraum zwischen dem Beurteilungsstichtag bei Regelbeurteilungen und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung betrifft, wenn - wie hier (fünf Jahre) - ein über drei Jahre hinausgehender Regelbeurteilungszeitraum durch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften bestimmt ist.

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178 ).

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • VGH Bayern, 14.03.2013 - 3 CE 12.2130

    Dienstpostenbesetzung

  • VGH Bayern, 10.02.2017 - 3 CE 16.2288

    Konkurrentenverfahren um die Stelle der Leitung des gerichtsärztlichen Dienstes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - 1 M 174/11

    Beförderungskonkurrenz; zwingende Berücksichtigung der letzten Regelbeurteilung

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 59.10

    Auswahlentscheidung; Eignungs- und Leistungsvergleich; Aktualität von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - 1 M 52/09

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Beförderungskonkurrenz; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20

    Notwendigkeit der Aktualität von Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der

  • VG Halle, 11.08.2020 - 5 A 897/17
    Schließlich ist vorliegend - auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, wonach erstellte Anlassbeurteilungen rechtswidrig sind, solange eine Regelbeurteilung mangels Zeitablaufs aktuell ist und sich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich nicht unabweisbar aufdrängt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 - und vom 27. Mai 2020 - 1 M 55/20 - jeweils juris), - das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben.

    Der Kläger verfügt - wie zuvor dargelegt - auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschlüsse vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 - und 27. Mai 2020 - 1 M 55/20 -, jeweils a.a.O.) über einen Anspruch auf eine erneute Anlassbeurteilung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

    Zu Recht steht er aber auf dem Standpunkt, dass er an der Einbeziehung dieser Beurteilung als konstanten Faktor in die Regelbeurteilung 2017 III nicht gehindert gewesen sei, weil sich der Kläger entgegen der erstinstanzlichen Auffassung nach den aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Grundsätzen der Verwirkung auf die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung 2016 im vorliegenden Verfahren nicht mehr berufen könne (s. zur Verpflichtung des Dienstherrn, Anlassbeurteilungen als konstanten Faktor in nachfolgende Regelbeurteilungen einzubeziehen, OVG LSA, Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 15, und vom 27. Mai 2020 - 1 M 55/20 -, juris Rn. 26).
  • VG Berlin, 13.09.2021 - 26 L 108.21

    Dienstliche Beurteilung; erforderliche Aktualität einer Anlassbeurteilung

    Der Wechsel der Zuständigkeit für Rechtsgebiete stellt bei Richtern keine wesentliche Veränderung der Tätigkeit dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 M 55/20 -, NVwZ-RR 2020, 940 [942 Rn. 14]).
  • VG Magdeburg, 20.10.2021 - 5 B 176/21

    Hinreichend aktuelle Beurteilung bei Amtsanwälten

    Insbesondere ergibt sich eine solche Ausnahme nicht aus der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (- 1 M 55/20 -, juris), wonach es bei Richtern - anders als bei Beschäftigten oder Beamten - im Hinblick auf ihre durch Art. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit einen Ausnahmefall darstellt, dass innerhalb des Regelbeurteilungszeitraumes von fünf Jahren eine Abordnung oder Versetzung mit damit einhergehendem Dienstpostenwechsel erfolgt und weiter aus der mit Art. 97 Abs. 1 GG überdies garantierten sachlichen Unabhängigkeit der Richter folgt, dass der Dienstherr einen im Verhältnis zu Beamten längeren Beurteilungsrhythmus vorgeben kann, um die Belange der rechtsprechenden Tätigkeit der Richter möglichst geringfügig zu bewähren (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2020, a.a.O., Rn. 14).
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